natur & lehm

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Lieferbedingungen und Hinweise

  • Mit dem Erscheinen aktueller Produktübersichten und Preislisten verlieren alle älteren Produktübersichten und Preislisten ihre Gültigkeit.

  • Unsere Preise gelten sofern nicht anders vereinbart ab Werk und exkl. USt, Frachtkosten werden gesondert nach anfallendem Aufwand verrechnet.

  • Die von uns verwendeten Lehme und die daraus hergestellten Lehmbaustoffe entsprechen den Bestimmungen der "Lehmbau Regeln des Dachverband Lehm e.V." Andere, nicht genormte Baustoffe entsprechen ausschließlich dem Stand unserer Erfahrung. Die angegebenen Stoffwerte sind Näherungswerte und können je nach den verwendeten Naturrohstoffen Schwankungen aufweisen.

 

Allgemeine Anforderungen an den Verarbeiter:

 

  • Zur fehler- und schadensfreien Verarbeitung der Produkte muss der Verarbeiter über ausreichende allgemeine handwerkliche und bautechnische Kenntnisse verfügen.

  • Dies gilt auch für die Verarbeitung durch Endverbraucher in Eigenleistung. Es gelten die Lehmbau Regeln des Dachverband Lehm e.V.

  • Es gelten die Angaben unserer Produktblätter in der jeweils aktuellen Fassung, die auf Anfrage verfügbar sind oder z.T. online unter www.biofaserlehm.at downzuloaden sind.

  • Die in den Verputzrichtlinien und den Produktblättern gemachten Aussagen entsprechen ausschließlich dem aktuellen Stand der Erfahrung. Sie sind auf prototypische Anwendungsfälle ausgerichtet und nicht von allgemeiner Gültigkeit. Da Anwendung und Verarbeitung außerhalb unseres Einflusses liegen, kann für die Ergebnisse in Individulsituationen keine Verantwortung übernommen werden. Der Verarbeiter muss die jeweiligen Bedingungen vor Ort prüfen und den Einsatz der Baustoffe an die konkrete Situation anpassen.

Besondere Anforderungen bei der Arbeit mit Putzmaschinen

  • Putzmaschinen und Mörtelpumpen sind komplexe technische Geräte, die für die Handhabung durch erfahrene Putzer konstruiert sind. Echte Lehmputze wie die natur & lehm Produkte haben gegenüber konventionellen Putzen etwas abweichendes Verhalten bei der Verarbeitung mit Putzmaschinen. Es wird die Verwendung der natur & lehm Lehmputzmaschine K2 empfohlen oder einer anderen Putzmaschine die für Faserlehmputz geeignet ist.

    Die neue Putzgeneration weist eine hohe Maschinengängigkeit in auch konventionellen Putzmaschinen auf. Mangelnde Wirtschaftlichkeit des Einsatzes aufgrund fehlender Kenntnisse und Erfahrungen und vor allem der im Nachhinein schwer abzuklärenden Fehllagerung geöffneter Produkte bleibt als Reklamationsgrund, auch bei als konventionell maschinengängig deklarierten Produkten jedoch ausgeschlossen.

Haftungsumfang

  • Die Haftung ist grundsätzlich auf den Warenwert und den Aufwand für Umtausch und Rücknahme begrenzt. Bei Feststellung von Produktmängeln ist unverzüglich Anzeige beim ausliefernden Händler zu machen der wiederum verpflichtet ist, die Reklamation umgehend weiter zu leiten. In jedem Fall ist die Verarbeitung bei Gefahr von Folgeschäden (z.B. an Putzmaschinen und Mörtelpumpen) sofort zu unterbrechen. Eine Haftung für vermeidbare Folgeschäden bleibt ausgeschlossen. Ausgleich für durch den Mangel bedingten Zeitverlust bei der Verarbeitung wird mit Ausnahme der ausdrücklichen Vereinbarung nicht gewährt. Verdienstentgangsforderungen werden nicht anerkannt.

 

Frost im Winterhalbjahr

  • Erdfeuchte Produkte können in den Wintermonaten durchfrieren. Sie erleiden dadurch keine Qualitätseinbußen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Material nach der Herstellung, beim Transport oder einer Zwischenlagerung Frosttemperaturen ausgesetzt ist. Um die zeitlich sichere und termingerechte Durchführung von Winterbaustellen zu gewährleisten muss ggf. auf getrocknete Ware zurückgegriffen werden. Ein Anspruch auf Ausgleich für ggf. entstehenden Mehraufwand durch Zeitverzug, Leerlauf oder notwendig werdende Zusatzarbeiten (Transport in beheizte Räume, Auftauen des Materials etc.) bleibt von der Haftung ausgeschlossen. Frost ist beim verarbeiteten, noch zu trocknenden Produkt unbedingt zu vermeiden.

Trocknung nass eingebauter Ware bei ungünstigen klimatischen Bedingungen

  • In der feuchten Jahreszeit oder bei sonstigen ungünstigen Witterungsverhältnissen muss die schnelle und einwandfreie Trocknung nass eingebauter Lehmbaustoffe durch ununterbrochenen Durchzug und wenn nötig Bautrocknung erfolgen. Bei Gebläsetrocknung Fenster öffnen! Sollte Schimmelbildung auftreten, so ist dies stets ein Zeichen ungenügender Trocknung. In diesem Fall ist die Trocknung unbedingt sofort zu optimieren. Zum Ausschluss gesundheitlicher Risiken während der Trocknung sowie dem Umgang mit den betroffenen Flächen beraten wir sie auf Wunsch gerne. Haftungsansprüche bleiben ausgeschlossen.

 

Es gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil eines jeden zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Vertrages. Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.

2. Angebote und Bestellungen

In unseren Angeboten angegebene Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Bestellungen und mündliche Nebenabreden gelten erst bei schriftlicher Bestätigung durch uns als angenommen.

3. Preise

Alle Lieferungen erfolgen zu unseren jeweils am Tag der Lieferung gültigen Preisen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Alle Preise verstehen sich ab Werk und exkl. USt. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge. Für diese sind Preise und Konditionen neu zu vereinbaren. Ebenso sind Preise und Konditionen neu zu verhandeln, wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung Kostensteigerungen eintreten, insbesondere für Rohstoffe, Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen.

4. Anlieferung und Versand

Die Anlieferung erfolgt im Regelfall mittels LKW, ohne Kran. Die Baustelle oder jeder andere Bestimmungsort muss sowohl einen geeigneten An- und Abfahrtweg als auch einen dem Material sowie der Materialmenge angemessenen Abladeplatz vorweisen. Die Abladestelle muss für das Rangieren ausreichend beleuchtet sein. Treffen diese Liefervoraussetzungen nicht zu, haftet der Käufer allein in vollem Umfang für alle daraus resultierenden Verzögerungen, Kosten und Schäden. Eine Haftung durch den Spediteur oder uns ist ausgeschlossen. Nimmt der Käufer die Ware nach Anzeige der Abnahme- oder Versandbereitschaft nicht ab, so können wir ihm zur Abnahme eine Frist von 3 Wochen setzen. Diese Frist läuft von dem Tage an, an welchem unsere Mitteilung durch Einschreibebrief beim Käufer eingeht

Maßgebend für unsere Berechnungen sind die von uns festgestellten Maße und Gewichte. Bei losem Material können Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% nicht beanstandet werden. Teillieferungen sind uns gestattet. Bei sämtlichen Lieferungen geht die Transportgefahr auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat oder einem Beförderungsmittel, einschließlich unserer eigenen Transportmittel, einem Spediteur oder Frachtführer übergeben ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt.

Der Abschluss etwaiger Transport- und sonstiger Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. In Fällen von Transportschäden oder Verlust auf dem Transportweg hat der Käufer vor Bezahlung der Fracht die Eintragung ordnungsgemäßer Schadens- oder Verlustvermerke auf den Frachtdokumenten und Frachtrechnungen und eine ordnungsgemäße Protokollaufnahme zu veranlassen. Alle Anzeigen und Ansprüche wegen Transportschäden und -verlusten müssen innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der gelieferten Ware am Bestimmungsort an uns erfolgen, jedenfalls aber vor Verbindung, Vermischung und Verarbeitung.

Beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung zurückgesandt werden. Wir behalten uns vor für Rücknahmen eine Manipulationsgebühr bis 10 % des Warenwertes zu verrechnen. Je nach Lieferform gelten allfällige weitere Bedingungen.

 

5. Lieferhindernisse und höhere Gewalt

Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten unter dem Vorbehalt der jeweiligen Liefermöglichkeit.

Krieg, Unruhen, Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand sowie alle Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Ausstände und Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen, Halbmaterialien und Arbeitskräften, welche auf die Herstellung oder den Versand einwirken und nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns nach unserer Wahl, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Auswirkung hinauszuschieben oder jederzeit von dem Vertrag - ganz oder teilweise - zurückzutreten. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz oder Nachlieferung sind aus diesen Gründen ausgeschlossen. Verspätete Lieferungen berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten und Verzugsfolgen oder Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen, soweit dies auf den vorgenannten Gründen beruht. Ein Rückforderungsanspruch von bereits erbrachten Leistungen des Käufers ist dagegen nicht ausgeschlossen.

6. Zahlung und Zahlungsbedingungen

Für die Begleichung der Rechnungen sind unsere jeweils geltenden oder von Fall zu Fall vereinbarten Zahlungsbedingungen maßgebend. Zurückbehaltung der Zahlungen oder Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sind ausgeschlossen. Treten nach Auftragsbestätigung beim Käufer Umstände ein, die seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit beeinträchtigen oder werden uns erst nach Auftragserteilung derartige Umstände bekannt, so sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrage zurückzutreten oder trotz abweichend vereinbarter Zahlungsbedingungen, sofortige bare Bezahlung unserer Rechnungen zu verlangen. Als Nachweis solcher Umstände gilt auch die Auskunft einer Bank oder einer angesehenen Auskunftei, ohne dass wir dem Käufer gegenüber insoweit beweispflichtig sind. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 15% p.a. berechnet. Im Falle von grobem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, sämtliche gewährten Rabatte und Abzüge für verfallen zu erklären. Wir sind berechtigt, Aufwände zur Betreibung oder für allfällige Gerichtsverhandlungen (oder ähnliches) zu üblichen Geschäftsführungs- und/oder Beratungs-Stundensätzen inklusive allfälliger externer Kosten in Rechnung zu stellen.

 

7. Einstellung von Lieferungen

Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung oder unzulässige Verfügung über gelieferte Ware durch den Käufer berechtigen uns vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche weitere Lieferung an den Käufer einzustellen. Die bis zum Ablauf einer vereinbarten Bezugsfrist nicht abgerufenen oder nicht abgenommenen Warenmengen können wir unbeschadet weitergehender Ansprüche ohne Inverzugsetzung oder Gewährung einer Nachfrist streichen.

8. Gewährleistung

Alle angebotenen Materialien entsprechen ausschließlich unserer bisherigen Erfahrung im Lehmbau. Aus technischen Angaben kann eine allgemeine Verbindlichkeit nicht abgeleitet werden, da die jeweiligen Rahmenbedingungen auf den Baustellen stark variieren und Naturprodukte in verschiedenen Umgebungen verschiedene Eigenschaften aufweisen können. Die Eigenschaften der Materialien können entsprechend den verwendeten natürlichen Rohstoffen Schwankungen aufweisen. Lehme und daraus hergestellte Lehmbaustoffe sind nicht genormt. Unsere Gewährleistung gilt ein Jahr vom Tage der Lieferung ab gerechnet, sofern die Ware entsprechend den Verarbeitungshinweisen und den grundsätzlichen handwerklichen und bautechnischen Kenntnissen verarbeitet wird.

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ankunft zu prüfen. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten Ware und sichtbarer Fehler oder Schäden können von uns nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns innerhalb von 3 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort mitgeteilt werden, jedenfalls aber vor Verbindung, Vermischung und Verarbeitung. Bei Rohlingen oder Grünlingen kann handelsüblicher Bruch nicht beanstandet werden. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes und chemischer und physikalischer Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen. Durch vom Besteller oder von Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen an unseren Materialien wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Derartige Maßnahmen gehen in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Gewährleistungen für unsere Konstruktionen übernehmen wir nur dann, wenn das komplette System von uns nachweislich bezogen wurde. Bei der Verarbeitung von Fremdfabrikaten lehnen wir die Haftung für das ganze System ab. Eine Gewähr dafür, dass das angebotene Material für in Aussicht genommene, aber nicht ausdrücklich vereinbarte Zwecke geeignet ist, übernehmen wir nicht. Für nachweislich mangelhafte Ware wird Ersatz geleistet. Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln sind auf das Recht der Nacherfüllung sowie für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung auf das Rücktrittsrecht beschränkt.

Bei von uns anerkannter Ersatzlieferung übernehmen wir in jedem Fall die Frachtkosten, nicht jedoch das Transportrisiko. Weitergehende Ansprüche mit Ausnahme von vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten oder an Leben, Körper oder Gesundheit eingetretenen Schäden sind ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt

Bei sämtlichen Lieferungen behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst nach vollständiger Tilgung unserer sämtlichen offenen Forderungen und Zahlungsansprüche aus allen gegenseitigen Geschäftsvorfällen auf den Käufer über. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten oder zu veräußern. Außergewöhnliche Verfügungen über die Ware, z.B. durch Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Zwischen- und Enderzeugnisse, und jede Verarbeitung, Verbindung und Vermengung der gelieferten Ware mit anderen Gegenständen.

Der Käufer tritt in jedem Fall schon jetzt das Eigentums- oder Miteigentumsrecht an den verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Gegenständen oder an dem neuen Gegenstand an uns ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Es gilt schon jetzt als vereinbart, dass der Käufer die so verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Gegenstände mit kaufmännischer Sorgfalt für uns unentgeltlich verwahrt.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß gegen Feuer und Diebstahl zu versichern; der Versicherungsabschluss ist uns auf Verlangen nachzuweisen.

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Käufers unverarbeitet, bearbeitet oder verarbeitet veräußert wird, tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritterwerber mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an uns ab. Zahlt der Dritterwerber, tritt der Erlös anstelle der sicherheitshalber abgetretenen Forderungen, und der Käufer vereinnahmt die eingehende Zahlung treuhändisch für uns. Unsere Rechte aus den Sicherheitsabtretungen oder treuhändisch vereinnahmten Zahlungen bestehen solange, als uns gegen den Käufer Forderungen und Zahlungsansprüche irgendwelcher Art aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen.

Wir sind berechtigt, und der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, dem Dritterwerber von der Abtretung Kenntnis zu geben. Der Käufer hat uns die Pfändung oder anderweitige Inanspruchnahme der Beeinträchtigung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder der abgetretenen Forderungen unverzüglich anzuzeigen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten 120% der uns jeweils noch gegen den Käufer zustehenden Forderungen und Zahlungsansprüche, werden wir auf Verlangen des Käufers den übersteigenden Teil der Sicherheiten durch entsprechende Aufgabe von Eigentumsvorbehalten oder Rückübertragungen von sicherheitshalber abgetretenen Forderungen freigeben.

10. Stornierungskosten

Tritt der Käufer von einem erteilten Auftrag zurück, so ist er verpflichtet, die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu zahlen. Für Wiedereinlagerung von Baustoffen werden 15% des Warenwertes zzgl. evtl. anfallender Transportkosten berechnet. Dem Käufer verbleibt das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der ausschließliche Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstandenen und zukünftig entstehenden Rechtsstreitigkeiten und Verbindlichkeiten ist Wiener Neustadt.

Für die Beziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt österreichisches Recht.

12. Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle Rechtsunwirksamer Bestimmungen soll eine Bestrimmung treten, die dem Sinne der unwirksamen Bestimmung unter beachtung des rechtlich möglichen am Nächsten kommt.

 

Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Bestellers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeiten.